- Der Servicegeber übernimmt die Wartung der im Serviceschein spezifizierten Ware nach den dort aufgeführten Bestimmungen. Die Wartung umfasst die vorbeugende regelmäßige Inspektion (Instandhaltung) der Ware sowie die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Kunden (Instandsetzung). Sie dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Hardware ein.
- Der Servicegeber übernimmt für den Auftraggeber des Weiteren das sog. Fleetmanagement nach der im Fleetmanagement-Vertrag enthaltenen Kurzbeschreibung der Fleetmanagementleistungen.
- Der Servicegeber ist berechtigt, den im Serviceschein und der Vereinbarung Fleetmanagement vereinbarten Service entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte durchführen und berechnen zu lassen.
- Die Wartungs- und Fleetmanagementpflichten des Servicegebers beziehen sich auf den im Serviceschein genannten Aufstellungsort. Will der Auftraggeber die Ware später insgesamt oder teilweise an anderen Orten aufstellen, so wird er hiervon den Servicegeber schriftlich informieren. Seine Zustimmung, Wartung und Fleetmanagement auch an anderen Aufstellungsorten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, wird der Servicegeber nur aus wichtigem Grund versagen. Der Servicegeber behält sich das Recht einer Preisanpassung, aufgrund der Stellplatzänderung und den daraus resultierenden Mehraufwänden, vor.
- Der Auftraggeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Bestand des Vertrages von einem mit dem Hersteller/Lieferanten oder einem sonstigen Dritten geschlossenen Vertrag rechtlich und wirtschaftlich unabhängig und deshalb selbständig ist. Aus einer Schlechterfüllung derartiger Verträge kann daher der Auftraggeber keinerlei (Gegen-) Rechte, Einwendungen oder Einreden gegenüber dem Servicegeber im Rahmen des vorliegenden Service- und Fleetmanagementvertrages geltend machen. Dieselben Gesichtspunkte gelten, soweit der Auftraggeber einen Softwarelizenzvertrag direkt mit dem Hersteller/Lieferanten oder einem sonstigen Dritten abschließt.