Geschäftsbedingungen für den Service- und Fleetmanagement-Vertrag „Managed Print Services“

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Servicegeber übernimmt die Wartung der im Serviceschein spezifizierten Ware nach den dort aufgeführten Bestimmungen. Die Wartung umfasst die vorbeugende regelmäßige Inspektion (Instandhaltung) der Ware sowie die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Kunden (Instandsetzung). Sie dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Hardware ein.
  2. Der Servicegeber übernimmt für den Auftraggeber des Weiteren das sog. Fleetmanagement nach der im Fleetmanagement-Vertrag enthaltenen Kurzbeschreibung der Fleetmanagementleistungen.
  3. Der Servicegeber ist berechtigt, den im Serviceschein und der Vereinbarung Fleetmanagement vereinbarten Service entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte durchführen und berechnen zu lassen.
  4. Die Wartungs- und Fleetmanagementpflichten des Servicegebers beziehen sich auf den im Serviceschein genannten Aufstellungsort. Will der Auftraggeber die Ware später insgesamt oder teilweise an anderen Orten aufstellen, so wird er hiervon den Servicegeber schriftlich informieren. Seine Zustimmung, Wartung und Fleetmanagement auch an anderen Aufstellungsorten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, wird der Servicegeber nur aus wichtigem Grund versagen. Der Servicegeber behält sich das Recht einer Preisanpassung, aufgrund der Stellplatzänderung und den daraus resultierenden Mehraufwänden, vor.
  5. Der Auftraggeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Bestand des Vertrages von einem mit dem Hersteller/Lieferanten oder einem sonstigen Dritten geschlossenen Vertrag rechtlich und wirtschaftlich unabhängig und deshalb selbständig ist. Aus einer Schlechterfüllung derartiger Verträge kann daher der Auftraggeber keinerlei (Gegen-) Rechte, Einwendungen oder Einreden gegenüber dem Servicegeber im Rahmen des vorliegenden Service- und Fleetmanagementvertrages geltend machen. Dieselben Gesichtspunkte gelten, soweit der Auftraggeber einen Softwarelizenzvertrag direkt mit dem Hersteller/Lieferanten oder einem sonstigen Dritten abschließt.

§ 2 Vertragsparteien

Parteien des Vertrages sind ausschließlich der Servicegeber und der im Service- und Fleetmanagementvertrag aufgeführte Auftraggeber.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertrag wird durch beiderseitige Unterschrift des Service- und Fleetmanagement-Vertrages geschlossen.

§ 4 Vertragsdauer

  1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift des Service- und Fleetmanagement-Vertrages in Kraft und gilt für die im Vertrag angegebene Dauer, mindestens jedoch ein Kalenderjahr.
  2. Der Service- und Fleetmanagement-Vertrag verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

§ 5 Leistungsumfang

  1. Der Servicegeber erbringt folgende Leistungen, jedoch ausschließlich für MFP, Drucker, Kopierer und Faxgeräte:
    – Austausch und Erneuerung defekter und nicht mehr voll funktionsfähiger Teile durch Ersatzteile
    – Durchführung aller zur Instandsetzung des Servicegegenstandes erforderlichen Reparaturen
    – Auf Anforderung: Inspektionen zur Instandhaltung des Servicegegenstandes einschließlich der Überprüfung der wesentlichen Systemfunktionen und der Überprüfung von Verschleißteilen.Die Instandsetzung der Ware erfolgt durch telefonischen Service und durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Aufstellungsort. Die Pflichten zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten entfallen, soweit sich zeigt, dass die Betriebsbereitschaft nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem wirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
  2. Im Serviceumfang für den Servicegegenstand sind die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, sowie Ersatzteile, die im jeweiligen Katalog des Herstellers für den Servicegegenstand als solche aufgeführt werden, enthalten.
  3. Nicht im Serviceumfang enthalten sind:
    – Kopierpapier und Heftklammern,- elektronische Bauteile,
    – LongLife-Komponenten (Wartungskits und LLC), soweit nicht unter Punkt 1 Vertragsgegenstand auf Seite 1 anderslautend geregelt
    – die Lieferung von Tonern infolge eines Verbrauchs, der oberhalb des jeweils vom Hersteller vorgegebenen durchschnittlichen Verbrauchs liegt,
    – nachträgliche Installation von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen Instandhaltungsarbeiten, die nicht vom Servicegeber zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Servicegegenstandes an ein beim Auftraggeber bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-Systems, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten.
    – Software, Treiber und Upgrades sowie Updates, die nicht zur Fehlerbehebung benötigt werden.
    – das Nachfüllen von Toner,
    – Instandsetzungsarbeiten außerhalb der vereinbarten Wartungszeiten;
    – Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, sonstiger unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen seitens des Auftraggebers oder Dritter oder auf äußeren, nicht vom Servicegeber zu vertretenden Einflüssen beruhen.
  4. Zusätzliche Leistungen wird der Servicegeber auf Wunsch des Auftraggebers erbringen, soweit zum gegebenen Zeitpunkt genügend Wartungspersonal zur Verfügung steht und beim Auftraggeber keine unzumutbaren Wartungsvoraussetzungen vorliegen. Alle Kosten, die im Rahmen solcher zusätzlichen Leistungen anfallen, werden unabhängig von der im Vertrag geregelten Vergütung nach den allgemein gültigen Sätzen des Servicegebers berechnet.
  5. Nicht im Lieferumfang enthaltene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien werden dem Auftraggeber durch den Servicegeber gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Die Serviceleistungen des Servicegebers umfassen nicht die Beseitigung von Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhafter Beschädigungen des Systems durch den Servicenehmer oder Dritte verursacht worden sind.
  7. Alle im Rahmen der Serviceleistungen des Servicegebers entstehenden Kosten für Testausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  8. Sämtliche eingebaute Teile, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verbleiben im Eigentum des Servicegebers.
  9. Erhöht sich der Serviceumfang infolge von Änderungen des Servicegegenstandes durch den Servicenehmer oder infolge der Installation nicht vom Servicegeber gelieferten Zusatzgeräten oder durch Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten, nicht vom Servicegeber gelieferten Verbrauchs- oder Zubehörmaterials, hat der Servicegeber einen Anspruch auf angemessene Anpassung der Klickpreise und/oder Pauschalen.
  10. Der Servicegeber ist berechtigt, den vereinbarten Service und die Instandhaltung jederzeit durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 6 Abwicklung von Störungen

Der Auftragsgeber hat Störungen unverzüglich an den Servicegeber zu melden. Die Störungsmeldung wird vom Servicegeber erfasst und an die Servicetechniker weitergeleitet. Der Servicegeber veranlasst eine zügige Bearbeitung und koordiniert den Einsatz der Servicetechniker.

§ 7 Leistungszeiten

  1. Die vereinbarten Leistungen werden vom Servicegeber während der üblichen Arbeitszeit – Montag bis Freitag – von 8.00 – 17.00 Uhr erbracht. Davon abweichende Arbeitszeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden separat vereinbart und berechnet.
  2. Die Reaktionszeit beträgt im Regelfall 8 Arbeitsstunden nach Eingang der Störungsmeldung. Die Betriebsbereitschaft der Grundfunktionen wird in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Reaktionszeit wiederhergestellt.

§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird den Servicegeber bei der Erbringung seiner Pflichten und Obliegenheiten soweit möglich und zumutbar zweckdienlich unterstützen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingesetzten Systeme innerhalb der vom jeweiligen Hersteller empfohlenen Richtvolumen und Spezifikationen einzusetzen. Bei deutlicher Überschreitung erfolgt ggf. eine Nachkalkulation zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Soweit der Auftraggeber die vom Servicegeber angebotenen Fleetmanagementleistungen nicht in Anspruch nimmt, verpflichtet er sich, die Zählerstände zur Abrechnung nach Aufforderung durch den Servicegeber über ein Online-Tool des Servicegebers zu melden. Der Auftraggeber erhält hierzu eine gesonderte Information durch den Servicegeber. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Meldung über das Online-Tool, erfolgt eine Abfrage durch den Servicegeber. Hierfür wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 14,80 netto erhoben. Diese wird mit der folgenden Abrechnung in Ansatz gebracht. Kommt der Auftraggeber seinen Meldepflichten auch nach erfolgloser Nachfristsetzung nicht nach, behält sich der Servicegeber eine Schätzung der Zählerstände vor.

§ 9 Vergütung

  1. Der im Service- und Fleetmanagement-Vertrag vereinbarte Rechnungsbetrag, wird gemäß dem im Vertrag vereinbarten Abbuchungsauftrag bei Fälligkeit vom Konto des Auftraggebers eingezogen.
  2. Bei Nichterteilung eines Abbuchungsauftrags ist der Betrag sofort bei Lieferung bzw. Rechnungsstellung rein netto fällig, es fällt hier eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 netto monatlich an.
  3. Dem SW- und Farb-Klickpreis liegt ein durchschnittlicher Deckungsgrad von 5 % je Einheit zu Grunde. Die genannten Deckungsgrade sind Richtwerte.  Bei einer Abweichung des Deckungsgrades und eines daraus resultierenden Tonermehrverbrauchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehrverbrauch für die Vergangenheit abzurechnen und den monatlichen Preis für die Zukunft zu erhöhen. Die Preiserhöhung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessen durch den Auftragnehmer und orientiert sich an den entstehenden Mehrkosten. Etwaige frühere Preiserhöhungen und die Interessen des Auftraggebers sind zu berücksichtigen. Eine unsachgemäße Verwendung der Toner ist nicht zulässig. Der Auftraggeber wird dem Servicegeber bei Bestellungen von Verbrauchsmaterial die IB-/Seriennummer sowie den jeweils aktuellen Zählerstand melden.
  4. Der Servicegeber behält sich das Recht einer Preisanpassung vor.

§ 10 Haftung

  1. Eine Haftung des Servicegebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
    a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    b) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  2. Haftet der Servicegeber gemäß § 10 Abs. 1 a für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Servicegeber bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  3. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 10 Abs. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des Servicegebers verursacht werden.
  4. In den Fällen der Abs. 2 und 3 haftet der Servicegeber nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Servicegebers.

§ 11 Kündigungsrecht

  1. Der Service- und Fleetmanagement-Vertrag kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsende von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Wichtige Gründe im Sinne dieses Vertrages liegen dann vor, wenn
    a) eine Vertragspartei eine so schwerwiegende Vertragsverletzung begeht, dass es der anderen Vertragspartei unzumutbar wird, den Vertrag fortzusetzen.
    b) der Vertragspartner zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 12 Gegenrechte, Abtretung, Rechtsnachfolge

  1. Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Servicegebers nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Die Übertragung der dem Auftraggeber aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedarf der Zustimmung des Servicegebers.
  3. Soweit ein Bürge oder Dritter auf die vom Auftraggeber aus diesem Vertrag geschuldeten Beiträge Zahlungen leistet, gehen die entsprechenden Forderungen des Servicegebers aus dem Service- und Fleetmanagement-Vertrag auf diesen über.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Allgemeiner Gerichtsstand und Erfüllungsort für Rechtsstreitigkeiten aus dem Servicevertrag ist Nürnberg.

§ 14 Geheimhaltung

Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei stammen und als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch über das Ende dieses Service- und Fleetmanagement-Vertrages hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

§ 16 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.