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letzte Aktualisierung: 28. August 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Handel der MR Datentechnik Vertriebs- und Service GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB Handel“) gelten ausschließlich für den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen, insbesondere Hardware (einschließlich dazugehörender Betriebssoftware) sowie Standardsoftware (zusammen „Ware“), durch die MR Datentechnik Vertriebs- und Service GmbH (nachfolgend „MR Datentechnik“) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

2. Diese AGB Handel gelten nicht für Dienstleistungen wie Wartung, Pflege, Support, Managed Services, Installation, Schulung, Beratung oder sonstige IT-Serviceleistungen. Für diese gelten ausschließlich die „AGB Dienstleistungen“ der MR Datentechnik.

3. Diese AGB Handel gelten ausschließlich. Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- oder sonstige Bedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn MR Datentechnik diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4. Diese AGB Handel gelten auch für alle zukünftigen Verträge und geschäftlichen Kontakte mit dem Kunden in der Fassung, die dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss bekannt gegeben wurde.

5. „Ware“ und „Handel“ im Sinne dieser Bedingungen sind alle vertragsgemäß dem Kunden zu überlassende Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragung, zur Verfügung gestellt wird.

6. Soweit für Software, Cloudleistungen, Subscription-Lizenzmodelle und damit in Zusammenhang stehende Leistungen (z. B. Cloud-Support) die herstellerspezifischen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder die Lizenz-AGB der MR Datentechnik Anwendung finden, gelten diese vorrangig vor diesen AGB Handel.

7. Für Hardware, Software und sonstige Produkte von Herstellern/Lieferanten, die MR Datentechnik dem Kunden zur Verfügung stellt („Drittprodukte“), gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers/Lieferanten für Endkunden vorrangig vor diesen AGB Handel.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von MR Datentechnik sind freibleibend und stellen eine Einladung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Angebots (Bestellung) dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

2. Bestellungen des Kunden stellen verbindliche Angebote dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn MR Datentechnik das Angebot schriftlich oder in Textform (z.B. Auftragsbestätigung, E-Mail) annimmt oder mit der Lieferung beginnt. Eine Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar; Schweigen gilt nicht als Annahme.

3. Der Kunde hat das Angebot von MR Datentechnik sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit sowie Kompatibilität mit seiner IT-Systemumgebung zu prüfen. Werden Leistungen aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert, ist MR Datentechnik nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

5. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen teilt MR Datentechnik dem Kunden Änderungen der Bedingungen schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mit. Diese gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen. MR Datentechnik wird den Kunden in der Mitteilung auf die Frist und die Rechtsfolge hinweisen.

6. MR Datentechnik ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

§ 3 Beschaffenheit der Ware, Software

1. Technische Datenblätter von MR Datentechnik oder dem Hersteller bilden einen Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Darüber hinausgehende Eigenschaften, Verwendungen oder öffentliche Äußerungen gehören nur dann zur geschuldeten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. MR Datentechnik behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, vor, wenn dadurch nur unwesentliche Änderungen eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies gilt auch, wenn ein bestelltes Produkt vor Auslieferung (etwa aufgrund von „End-of-Life“ Kündigungen durch Hersteller oder lange andauernden Lieferengpässen) nicht mehr verfügbar ist.

3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit enthalten keine Garantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurde. Herstellergarantien werden an den Kunden weitergegeben.

4. Standardsoftware ist nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei für alle denkbaren Anwendungsbedingungen herstellbar. Lieferverträge über Software sind Kaufverträge.

5. Bei Standardsoftware eines Herstellers als Dritten wird die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers geliefert. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

§ 4 Nutzungsrechte

1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Vor vollständiger Bezahlung eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten sind jederzeit widerruflich.

2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschütztem Material gelten vorrangig die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Ergänzend erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart, ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Erteilung von Unterlizenzen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.

3. Ohne Netzwerklizenz ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Endgerät gestattet. Bei Hardwarewechsel ist die Software vom bisherigen Gerät vollständig zu löschen.

4. Urheberrechtsvermerke und Registrierungsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

5. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen oder organisatorisch getrennte Einrichtungen.

§ 5 Preise und Vergütung

1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto ab Lager MR Datentechnik, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Listenpreise von MR Datentechnik zum Zeitpunkt der Bestellung.

3. Bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als sechs Wochen oder bei Dauerschuldverhältnissen ist MR Datentechnik berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die Beschaffungskosten, Energiekosten, Transport- oder Lohnkosten oder die Preise der Lieferanten/Hersteller nicht nur unwesentlich ändern. Preissenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt. MR Datentechnik wird den Kunden über Anpassungen unverzüglich informieren.

4. Verändern sich die Einkaufspreise für Drittprodukte zwischen Vertragsschluss und Liefertermin um mehr als 5 %, ist MR Datentechnik berechtigt, den Preis entsprechend der tatsächlichen Steigerung unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen anzupassen. Der Kunde kann in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung hinsichtlich der betroffenen Positionen in Textform vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht ist auf von der Preiserhöhung betroffene Positionen begrenzt, es sei denn, Bestellpositionen sind nicht objektiv sinnvoll voneinander abtrennbar.

5. Angesichts der anhaltenden weltweiten Lieferengpässe und Preisentwicklungen bei speicherbezogenen und hochleistungsfähigen Halbleiterkomponenten – namentlich DRAM (Dynamic Random Access Memory), NAND-Flash, SSD-Bauteile (Solid-State Drive), HDD-Bauteile (Hard Disk Drive) sowie leistungsfähige Netzwerk-Silizium- und Optikkomponenten – gilt für die Lieferung von Ware, die solche Komponenten enthält (insbesondere Storage-Systeme, Server, Notebooks und Workstations; nachfolgend „Speicherkomponenten-Produkte“) ergänzend folgendes:

MR Datentechnik ist berechtigt, den vereinbarten Preis für Speicherkomponenten-Produkte auch nach Vertragsschluss bis zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Preiskalkulation des jeweiligen Produkts maßgeblichen Kosten anzupassen. Voraussetzung einer Preiserhöhung ist, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen – insbesondere durch gestiegene Lieferantenpreise, Materialpreisänderungen oder veränderte Beschaffungskonditionen – zu einer Verschlechterung der Kostensituation geführt haben, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

Im Falle von Kostensenkungen wird MR Datentechnik den Preis entsprechend herabsetzen, soweit die Senkung nicht durch Steigerungen in anderen Kostenbereichen aufgezehrt wird. Bei der Ermittlung der Anpassung sind Steigerungen und Senkungen saldiert zu betrachten (Kompensationsgebot).

MR Datentechnik wird den Kunden über eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich unter Angabe der neuen Preise und – auf Verlangen des Kunden – der zugrunde liegenden Kostenentwicklung in nachvollziehbarer Weise informieren.

Übersteigt die Preisanpassung einen Betrag von 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises des betroffenen Speicherkomponenten-Produkts, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung hinsichtlich der betroffenen Bestellpositionen in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich auf die jeweils betroffenen Bestellpositionen und lässt den Bestand des übrigen Vertrages unberührt, es sei denn, die Positionen sind objektiv nicht sinnvoll voneinander trennbar.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form.

2. Bei Überweisungen ist der Zahlungseingang bei MR Datentechnik maßgeblich. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen MR Datentechnik durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MR Datentechnik. § 354a HGB bleibt unberührt.

5. Ist Ratenzahlung vereinbart, wird die gesamte Restforderung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang

1. Lieferungen erfolgen ab Lager. Außer in Fällen einer ausdrücklich vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, auch bei Versand durch MR Datentechnik.

2. Auf Wunsch des Kunden wird MR Datentechnik die Lieferung gegen gesonderte Kosten transportversichern.

3. MR Datentechnik ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

§ 8 Lieferfristen, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von MR Datentechnik ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ein Verzug von MR Datentechnik setzt stets eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus.

2. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. MR Datentechnik ist zum Rücktritt berechtigt, wenn trotz kongruenter Bestellung eine Belieferung ausbleibt oder die Beschaffung sich durch höhere Gewalt, Lieferkettenunterbrechungen, staatliche Maßnahmen, Pandemien, Streik oder vergleichbare Ereignisse wesentlich erschwert.

3. Dauert ein Leistungshindernis länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Nimmt der Kunde bestellte Ware nicht fristgemäß ab, ist MR Datentechnik berechtigt, die Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) nach üblichen Sätzen zu berechnen und nach Nachfristsetzung Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises (netto) zu verlangen, sofern nicht nachweislich ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. MR Datentechnik behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Faktura-Endbetrags an MR Datentechnik ab. Zur Einziehung bleibt der Kunde ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MR Datentechnik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von MR Datentechnik hinzuweisen.

4. MR Datentechnik verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Mängelansprüche

1. Rechte des Kunden wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB. Äußerlich erkennbare Mängel und Transportschäden sind unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung möglichst präzise und reproduzierbar anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

2. MR Datentechnik ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Es sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

3. Bei Standardsoftware und Hardware dritter Hersteller kann MR Datentechnik ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abtreten. Der Kunde muss in diesem Fall vorrangig den Hersteller in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für ihn unzumutbar.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistig verschwiegener Mängel, bei Garantie, Personenschäden oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

5. Beim Kauf gebrauchter Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, MR Datentechnik hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

6. Nimmt der Kunde MR Datentechnik auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt (z. B. Anwenderfehler), hat der Kunde die entstandenen Prüf- und Bearbeitungskosten zu ersetzen, es sei denn, das Fehlen des Mangels war für ihn nicht erkennbar.

§ 11 Haftungsbeschränkung

1. MR Datentechnik haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – auch von Erfüllungsgehilfen – ausgeschlossen.

4. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger (mindestens täglicher) Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MR Datentechnik.

6. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren – mit Ausnahme der unter Absatz (1) genannten Fälle – in einem (1) Jahr ab Kenntnis.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren über die Vertragsbeendigung hinaus.

2. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen (Daten, Dokumentationen, Abbildungen, Kalkulationen etc.) behält sich MR Datentechnik Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragliche Zwecke verwendet werden und sind bei Vertragsende zurückzugeben.

3. Personenbezogene Daten verarbeitet MR Datentechnik in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen (DSGVO, BDSG). Für eine etwaige Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.

§ 13 Exportkontrolle

1. Der Kunde ist eigenverantwortlich verpflichtet, bei der Nutzung und Weitergabe gelieferter Produkte die jeweils anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften (insbesondere des deutschen AWG, der EU-Verordnungen und der US-EAR) zu beachten.

2. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht gestattet, Produkte direkt oder indirekt in Embargoländer oder an natürliche/juristische Personen auf einschlägigen Sanktionslisten zu liefern.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von MR Datentechnik.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MR Datentechnik, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MR Datentechnik ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Kunden gilt der Sitz von MR Datentechnik als Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Vertragssprache ist Deutsch.

5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

6. MR Datentechnik ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an mit ihr verbundene Unternehmen abzutreten. Eine Abtretung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.