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letzte Aktualisierung: 28. August 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der MR Datentechnik Vertriebs- und Service GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB Dienstleistungen“) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge über Dienstleistungen der MR Datentechnik Vertriebs- und Service GmbH (nachfolgend „MR Datentechnik“), insbesondere Wartung, Pflege, Support, Managed Services, Installation, Konfiguration, Schulung, Beratung, Projektleistungen und sonstige IT-Serviceleistungen (zusammen „Leistungen“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

2. Diese AGB Dienstleistungen gelten nicht für den Verkauf und die Lieferung von Ware (Hardware, Software). Hierfür gelten ausschließlich die „AGB Handel“ der MR Datentechnik. Wird im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags auch Ware geliefert, handelt es sich um getrennte Rechtsgeschäfte; für den Handel gelten die AGB Handel ergänzend.

3. Diese AGB Dienstleistungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MR Datentechnik diesen nicht gesondert widerspricht.

4. Diese AGB Dienstleistungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und geschäftlichen Kontakte mit dem Kunden.

5. Soweit für Software, Cloudleistungen, Subscription-Lizenzmodelle und damit in Zusammenhang stehende Leistungen (z.B. Cloud-Support) die herstellerspezifischen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder die Lizenz-AGB der MR Datentechnik Anwendung finden, gelten diese vorrangig vor diesen AGB Dienstleistungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote von MR Datentechnik sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot als verbindlich bezeichnet, ohne Angabe einer Frist, ist MR Datentechnik vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

2. Aufträge des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie von MR Datentechnik schriftlich oder in Textform bestätigt werden oder MR Datentechnik mit der Leistungserbringung beginnt. Eine Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar; Schweigen gilt nicht als Annahme.

3. Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von MR Datentechnik einschließlich etwaig in Bezug genommener Service-Beschreibungen und Service Level Agreements.

4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

5. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen teilt MR Datentechnik dem Kunden Änderungen der Bedingungen schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten mit. Der Kunde kann binnen 30 Tagen ab Zugang schriftlich widersprechen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der Leistungen fort, gelten die Änderungen als vereinbart. MR Datentechnik weist in der Mitteilung auf Frist und Rechtsfolge hin.

§ 3 Leistungserbringung

1. MR Datentechnik erbringt die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal und gemäß dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, bestimmt MR Datentechnik die Art der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. MR Datentechnik ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Mitarbeiter von MR Datentechnik oder deren Erfüllungsgehilfen unterliegen stets dem alleinigen Weisungsrecht von MR Datentechnik, auch bei einem Einsatz am Standort des Kunden.

3. MR Datentechnik ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

4. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die für die Kommunikation mit MR Datentechnik zuständig sind und bei Bedarf unverzüglich Entscheidungen herbeiführen.

§ 4 Termine und Fristen, Leistungshindernisse

1. Von MR Datentechnik genannte Termine und Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Verzug von MR Datentechnik setzt stets eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus.

2. Alle Termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden. Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, treten weder Verzug noch Service-Level-Verletzungen auf Seiten von MR Datentechnik ein.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. Der Kunde hat alle für die Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen.

2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:

  • MR Datentechnik alle benötigten Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
  • die erforderliche IT-Infrastruktur (z. B. Fernzugriff, Telekommunikationsverbindungen, PC-Arbeitsplätze) auf eigene Kosten bereitzustellen und aufrechtzuerhalten;
  • MR Datentechnik bzw. deren Beauftragten Zugang zu den relevanten Systemen und Räumlichkeiten zu gewähren;
  • seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit MR Datentechnik anzuhalten und kompetente Ansprechpartner bereitzustellen;
  • festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich, möglichst präzise und reproduzierbar zu melden;
  • regelmäßig und zuverlässig (mindestens täglich) eine geeignete und vollständige Datensicherung durchzuführen.

3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach und wird MR Datentechnik dadurch in der Leistungserbringung behindert, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. MR Datentechnik hat Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot von MR Datentechnik. Alle Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt MR Datentechnik wie folgt in Rechnung:

  • Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Service-Verträge): im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum;
  • Bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistung.

3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht abweichend vereinbart. Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch.

4. MR Datentechnik ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für wiederkehrende Leistungen einmal pro Kalenderjahr – frühestens nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn der Leistungserbringung und danach frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Anpassung – nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu erhöhen:

  • a) Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um die Vergütung an die Entwicklung der nachfolgend genannten Kostenfaktoren seit Vertragsschluss (bei der ersten Anpassung) bzw. seit der letzten wirksamen Anpassung (bei weiteren Anpassungen) anzupassen:
    • allgemeine Änderung der Löhne, Gehälter oder sonstiger Beschäftigungskosten des bei MR Datentechnik für die Leistungserbringung eingesetzten Personals (z. B. durch Tariferhöhungen, Änderungen der Sozialversicherungsabgaben);
    • Änderung der Beschaffungs- und Materialkosten (z.B. Änderung der Herstellerpreise für Wartungsverträge, Ersatzteile, Lizenzen, Software-Pflege);
    • Änderung von Energiekosten, soweit diese unmittelbar in die Leistungserbringung einfließen;
    • Änderung hoheitlicher Abgaben (z.B. Steuern, Zölle, regulatorische Gebühren), soweit diese unmittelbar die Leistungskosten betreffen.
  • b) Eine Vergütungserhöhung kommt nur insoweit in Betracht, als Steigerungen bei einer oder mehreren Kostenarten nicht durch Senkungen bei anderen der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen werden. Überwiegen Kostensenkungen, ist MR Datentechnik verpflichtet, die Vergütung entsprechend herabzusetzen.
  • c) MR Datentechnik wird dem Kunden die beabsichtigte Anpassung mindestens 60 Tage vor deren Wirksamwerden in Textform unter Benennung der maßgeblichen Kostenfaktoren und des Umfangs der Anpassung mitteilen. In der Mitteilung weist MR Datentechnik den Kunden ausdrücklich auf sein nachstehendes Sonderkündigungsrecht sowie die Rechtsfolge des Fristablaufs hin.
  • d) Ist der Kunde mit der Erhöhung nicht einverstanden, kann er der Anpassung für die betroffenen Vertragsverhältnisse innerhalb von 45 Tagen ab Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens widersprechen. Führt die Anpassung zu einer Preiserhöhung von mehr als 20 %, so kann der Kunde die betroffenen Vertragsverhältnisse innerhalb von 45 Tagen ab Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens darüber hinaus außerordentlich kündigen.
  • e) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, gilt die Erhöhung für alle ab dem angekündigten Wirksamkeitszeitpunkt erbrachten Leistungen als vereinbart.
  • f) Auf Verlangen des Kunden wird MR Datentechnik die der Anpassung zugrunde liegende Kostenentwicklung in nachvollziehbarer Weise darlegen.

5. Reisezeiten und -kosten, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie sonstige Auslagen werden, sofern nichts anderes vereinbart, gesondert nach den üblichen Sätzen berechnet.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

§ 7 Abnahme

1. Soweit MR Datentechnik werkvertragliche Leistungen erbringt, hat der Kunde diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Leistungsteilen vorzunehmen.

2. Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung. Als Abnahme gilt es ebenfalls, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer von MR Datentechnik gesetzten angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt.

3. Unwesentliche Abweichungen von den Vertragsvorgaben berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

1. Service-Verträge und sonstige Verträge über wiederkehrende Leistungen laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils zwölf (12) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode schriftlich gekündigt wird.

2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für MR Datentechnik liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde trotz Mahnung mit seiner Zahlungspflicht mit einem mehr als unwesentlichen Betrag in Verzug ist;
  • der Kunde durch Dritte unbefugt in den Leistungsbereich von MR Datentechnik eingreift und MR Datentechnik dadurch mehr als unerheblich beeinträchtigt wird;
  • der Hersteller die Unterstützung oder Ersatzteilhaltung einstellt und die Vertragsfortführung MR Datentechnik deshalb nicht zumutbar ist;
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 Gewährleistung

1. MR Datentechnik übernimmt keine Gewährleistung für die Zusammenarbeit der eigenen Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart.

2. MR Datentechnik übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus unsachgemäßer oder nicht autorisierter Nutzung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, eigenmächtigen Änderungen des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung, Brand, Blitz, Überspannung, Feuchtigkeit oder fehlerhafter Programmsoftware des Kunden resultieren.

3. Im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung hat MR Datentechnik das Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung. Dem Kunden sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

4. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, es sei denn, MR Datentechnik handelt vorsätzlich oder arglistig; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen.

5. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet MR Datentechnik nur nach Maßgabe des § 10.

§ 10 Haftungsbeschränkung

1. MR Datentechnik haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer täglicher Datensicherung durch den Kunden beschränkt, es sei denn, die Datensicherung ist ausdrücklich Bestandteil der von MR Datentechnik vereinbarten Leistung.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MR Datentechnik.

6. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren – mit Ausnahme der unter Absatz (1) genannten Fälle – ein (1) Jahr nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erlangten Informationen – insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG – streng vertraulich zu behandeln, nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden und vor der Kenntnisnahme unbefugter Dritter zu schützen. Reverse Engineering ist ausdrücklich untersagt.

2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht fünf (5) Jahre über die Beendigung des Vertrages hinaus.

3. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die allgemein zugänglich sind, der empfangenden Partei zuvor bereits bekannt waren, von Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig zugänglich gemacht oder unabhängig entwickelt wurden.

4. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG). Soweit MR Datentechnik personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

5. MR Datentechnik ist berechtigt, vertrauliche Informationen gegenüber eingesetzten Subunternehmern offenzulegen, soweit dies zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Subunternehmer werden gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 12 Höhere Gewalt

1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:

  • (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
  • (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
  • (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

  • (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  • (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
  • (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

§ 13 Nichtabwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine aktive Personalabwerbung gegenüber Mitarbeitern von MR Datentechnik zu betreiben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist eine angemessene, im Streitfall gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von MR Datentechnik.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MR Datentechnik, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MR Datentechnik ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Kunden gilt der Sitz von MR Datentechnik als Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Vertragssprache ist Deutsch.

5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.

6. MR Datentechnik ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Eine Abtretung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.