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NIS-2-Richtlinie​

Was jetzt für Ihr Unternehmen wichtig ist /// Stand: Februar 2026

Was ist NIS-2 und das neue BSIG n.F.?

EU-Richtlinie

Die Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie ist in Deutschland am 6. Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informations­sicherheits­managements in der Bundes­verwaltung in Kraft getreten (amtlicher Titel <- nur zur Info). Im Whitepaper bezeichnen wir diese Neufassung kurz als BSIG n.F.¹

Seit dem 6. Dezember 2025 gilt in Deutschland die Neufassung des BSIG zur Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie (amtlicher Titel siehe S.1; im Folgenden BSIG n.F.). Die NIS‑2‑Richtlinie (EU)2022/2555 schafft einen einheitlichen europäischen Rahmen für Cyber­sicherheit; die Neufassung des BSIG setzt dies national um, ersetzt die bisherigen NIS‑Regelungen und erweitert insbesondere Anwendungs­bereich, Pflichten und behördliche Aufsicht.

¹ BGBl. I 2025, Nr. 301 (verkündet am 5. Dezember 2025; Inkrafttreten am 6. Dezember 2025).

Hinweis: Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Füllen Sie das Formular aus, um das Whitepaper kostenlos zu erhalten.

Flyer: Was ist NIS2 und das neue BSIG n.F.?

Bedeutung für Unternehmen und Organisationen

Diese Informationen geben einen kompakten Überblick über die nationalen Anforderungen und zeigen, wie Sie Ihre Organisation im Sinne der gesetzlichen Vorgaben praxisnah ausrichten können.

§ 30 BSIG

Verbindliche Risikomanagement-Maßnahmen in der Informationssicherheit

§§ 33–34

Registrierungs­pflichten für betroffene Einrichtungen

§ 32 BSIG

Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen

§ 38 BSIG

Pflichten der Geschäftsleitung (Umsetzung, Überwachung, Schulung)

§§ 31, 39 BSIG

Für Betreiber kritischer Anlagen zusätzliche Anforderungen, u.a. Angriffserkennung und regelmäßige Nachweise

§§ 61–62, 65 BSIG

Aufsicht und Durchsetzung durch das BSI und Bußgelder bei Verstößen

Wer ist von der NIS-2-Richtlinie betroffen?

Das BSIG unterscheidet besonders wichtige Einrichtungen (BWE) und wichtige Einrichtungen (WE) in klar definierten Sektoren/­Einrichtungs­arten (Anlagen 1 und 2 zum BSIG). Die Einstufung erfolgt sektor-/ein­richtungs­bezogen und – soweit nicht ausdrücklich größenunabhängig – nach Größenkriterien (Richtwerte: BWE i. d. R. Großunternehmen ≥ 250 MA oder > 50 Mio. € Umsatz und > 43 Mio. € Bilanzsumme; WE i. d. R. mittlere Unternehmen ≥ 50 MA oder > 10 Mio. € Umsatz und > 10 Mio. € Bilanzsumme). Größenunabhängig erfasst sind u. a. Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauens­dienste, TLD-Registries und DNS-Diensteanbieter.

Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

Energie mit folgenden Branchen

Transport und Verkehr mit folgenden Branchen

Finanzwesen mit folgenden Branchen

Wasser mit folgenden Branchen

Gesundheit

Weltraum

Sektoren wichtiger
Einrichtungen

Transport und Verkehr mit folgenden Branchen

Anbieter digitaler Dienste und Forschung

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren mit folgenden Branchen

Abfallbewirtschaftung

Produktion/Verarbeitung/Vertrieb von Lebensmitteln

Produktion/Herstellung/Handel mit chemischen Stoffen

Regulierung unabhängig von der Größe

Qualifizierte Vertrauensdienste

Betreiber kritischer Anlagen

TLD‑Registries

DNS‑Diensteanbieter

Einrichtungen der Bundesverwaltung

Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen

Die Einstufung erfolgt zweistufig: Zuerst Sektor/Einrichtungsart (Anlagen 1 & 2 BSIG), dann die Größen-/Schwellenprüfung.

Ausnahmen/Abgrenzungen: Finanzunternehmen unter DORA, Telematikinfrastruktur, Einrichtungen der Bundesverwaltung (§ 29 BSIG).

Schritt 1: Sektor & Einrichtungsart

(Anlagen 1 & 2 zum BSIG)


Prüfen, ob Ihre Tätigkeit einer gelisteten Einrichtungsart zugeordnet ist (z. B. Energie, Transport/ Verkehr, Gesundheit, Wasser, Digitale Infrastruktur, Weltraum; Post/ Kurier, Abfall, Lebensmittel, Verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste, Forschung). Wichtig: Ohne Zuordnung entsteht keine Einstufung als BWE/WE.

Besonders wichtige Einrichtung (BWE)

Schritt 2: Größen-/ Schwellenkriterien

innerhalb der Einrichtungsart

 

BWE:

≥ 250 Mitarbeitende oder Jahresumsatz > 50 Mio. € und Bilanzsumme > 43 Mio. €

WE: 

≥ 50 Mitarbeitende oder Jahresumsatz und Bilanzsumme jeweils > 10 Mio. €

Wichtige Einrichtung (WE)

Hinweis: Die Darstellung dient der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Welche Maßnahmen sind erforderlich?

Risikomanagement-Pflichten nach § 30 BSIG

BWE und WE müssen geeignete, verhältnis­mäßige und wirksame technische und organisa­torische Maßnahmen treffen, die dem Stand der Technik entsprechen und einen gefahren­übergreifenden Ansatz verfolgen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren. Bei der Bewertung der Verhältnis­mäßigkeit sind u. a. Risiko­exposition, Größe der Einrichtung, Umsetzungs­kosten sowie Eintritts­wahr­schein­lich­keit und Schwere möglicher Sicherheits­vorfälle und deren Auswirkungen zu berücksichtigen.

Mindestens zu regeln sind

  • 01

    Risikoanalyse & IS-Konzepte
  • 02

    Bewältigung von Sicherheitsvorfällen Detection | Response | Recovery
  • 03

    Aufrechterhaltung des Betriebs Backup-Management, Notfallwiederherstellung, Krisenmanagement
  • 04

    Sicherheit der Lieferkette inkl. Beziehungen zu Anbietern/Dienstleistern
  • 05

    Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung & Wartung von Systemen Secure SDLC | Schwach­stellen-Management & Offenlegung
  • 06

    Wirksamkeitsbewertung der Maßnahmen
  • 07

    Cyberhygiene & Schulungen
  • 08

    Kryptografie & Verschlüsselung
  • 09

    Personalsicherheit, Zugriffskontrolle, Asset-/Anlagen-Management
  • 10

    Multi-Faktor- bzw. kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach/Video/Text-Kommunikation und ggf. gesicherte Notfallkommunikation

Wichtig

EU-Durch­führungs­rechts­akte können für bestimmte Einrichtungs­arten konkretere Anforderungen vorgeben (§ 30 Abs. 3–4 BSIG) – diese haben Vorrang. Branchenspezifische Standards können vom BSI fest­gestellt/ver­öffentlicht werden (§ 30 Abs. 8–9 BSIG).

Meldung und Registrierung

Meldepflichten bei erheblichen Sicherheits­vorfällen (§ 32 BSIG)

Meldungen erfolgen an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK

Frühwarnung

unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, inkl. Verdachts­lage (rechts­widrige/böswillige Handlung, grenz­über­schrei­tende Auswirkungen).

Meldung

innerhalb von 72 Stunden, aktualisierte/validierte Informationen + erste Bewertung (Schweregrad, Auswirkungen, ggf. IoCs).

Zwischenmeldungen

auf Ersuchen des BSI.

Abschlussmeldung

spätestens 1 Monat nach der 72 Stunden-Meldung,
bei noch laufendem Vorfall zunächst Fortschritts­meldung, Abschluss nach Beendigung.

Hinweis: Die Meldepflicht nach § 32 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.

Registrierung
(§§ 33–34 BSIG)

BWE/WE (sowie bestimmte Registry-Dienste­anbieter) müssen sich spätestens 3 Monate nach erstmaliger/erneuter Einstufung beim BSI registrieren und u. a. Name/Rechts­form, Kontakte (inkl. öffentliche IP-Bereiche), Sektor/Branche, betroffene Mitglied­staaten, Aufsichts­behörden übermitteln.

KRITIS-Betreiber legen zusätzlich Dienst­leistung, Anlagen­standorte, Typen kritischer Komponenten, IP-Bereiche der Anlagen und eine 24/7 Kontaktstelle vor.

Das BSI kann bei Frist­ver­säumnis selbst registrieren.

Leitungs­pflichten (§ 38 BSIG)

Die Geschäftsleitung muss Maßnahmen umsetzen und überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um Risiken und deren Auswirkungen fachkundig zu beurteilen.

KRITIS‑Spezifika
(§§ 31, 39 BSIG)

Betreiber kritischer Anlagen müssen Systeme zur Angriffserkennung einsetzen (§ 31 Abs. 2) und alle 3 Jahre den Nachweis der umgesetzten Maßnahmen gegenüber dem BSI erbringen (§ 39).

Welche Konsequenzen gibt es bei Nichteinhaltung?

Aufsicht | Durchsetzung | Sanktionen

Aufsicht & Durchsetzung

Besonders wichtige Einrichtungen

§ 61 BSIG
Das BSI kann Audits/Prü­fun­gen/Zer­­tifizie­rungen anordnen, Mängel­beseitigungs­pläne verlangen und konkrete Maßnahmen durchsetzen.

Wichtige Einrichtungen

§ 62 BSIG
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für Verstöße kann das BSI entsprechende Maßnahmen treffen.

Sanktionen

BUSGELDHÖHE
Besonders wichtige Einrichtungen

Bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (wenn > 500 Mio. € Gesamtumsatz).

Wichtige Einrichtungen

Bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % des Gesamtumsatzes
(wenn > 500 Mio. € Umsatz).

Weitere Verstöße

Je nach Schwere bis zu 5 Mio. €, 1 Mio. €, 500.000 € oder 100.000 €.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Risikomanagement, Meldepflichten oder Nachweispflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten.

Verwaltungszwang

Das BSI kann Zwangsgelder bis zu 100.000 € verhängen.

Weitere Massnahmen

Bei anhaltender Nichtbefolgung

Aussetzung der Genehmigung der Einrichtung.

Vorübergehendes Tätigkeitsverbot für die Geschäftsleitung.

Geschäftsleitung (§ 38 BSIG; § 61 Abs. 9 BSIG)

Die Geschäftsleitung haftet bei Pflicht­verlet­zungen innenrechtlich gegenüber der eigenen Einrichtung nach Gesellschaftsrecht.

bis hin zu Maßnahmen der zuständigen Aufsichts­behörde als letztes Mittel

(z.B. Genehmigungs­aussetzung, Tätigkeitsverbot; § 61 Abs. 9 BSIG).

Hinweis

Neben Bußgeldern sind öffent­lichkeits­­wirksame Maßnahmen (z. B. Bekannt­­machungen), Anordnungen und in Ausnahme­­situationen betriebs­­einschrän­kende Schritte möglich.

Die konkreten Maßnahmen und Sanktionen hängen von Tatbestand, Einstufung und Einzelfall ab; maßgeblich sind die Regelungen des BSIG n.F.

Wie kann Sie die MR Datentechnik unterstützen?

Als IT-Systemhaus mit umfassender Expertise im Bereich IT-Sicherheits­lösungen stehen wir Ihnen zur Seite, um Sie bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie zu unterstützen und Ihre Sicherheits­maßnahmen gemäß den EU-Mindest­anforderungen zu verbessern. Mit unserem langjährigen Know-how passen wir unsere Unterstützung individuell an die spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation an.

Unsere Experten analysieren gemeinsam mit Ihnen die organisa­torischen und technischen Gegeben­heiten in Ihrem Unternehmen und entwickeln einen maßgeschneiderten Maßnahme­nplan, um die definierten Ziele zu erreichen. Wir setzen auf Verhältnismäßigkeit, um sicher­zustellen, dass die vorgeschlagenen Sicherheits­maßnahmen im Einklang mit den Bedürfnissen und Ressourcen Ihres Unternehmens stehen.

Profitieren Sie von dem umfangreichen Wissen unserer Cyber­security­experten und unserer langjährigen Erfahrung mit verschiedenen Zertifizierungen und Richtlinien. Unsere Herangehens­weise ist darauf ausgerichtet, Ihr Sicherheits­niveau kontinuierlich zu steigern.

Wir helfen Ihnen gerne dabei zu überprüfen, ob die NIS-2-Richtlinie Auswirkungen auf Ihr Unternehmen hat.

Kostenlose Erstberatung

Wir helfen Ihnen gerne dabei zu überprüfen, ob die NIS-2-Richtlinie Auswirkungen auf Ihr Unternehmen hat. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Beratung zum Thema NIS-2.

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