1. Rechte des Kunden wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB. Äußerlich erkennbare Mängel und Transportschäden sind unverzüglich bei Warenannahme gegenüber dem Fahrer anzuzeigen. Der Schaden ist mit Beschreibung schriftlich als Schadensvermerk vom Fahrer zu quittieren oder alternativ die Annahme zu verweigern. Alle sonstigen Mängel am Produkt sind spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mit präziser Beschreibung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
Erfolgen die hier beschriebenen Rügen nicht rechtzeitig, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
2. MR Datentechnik ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Es sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.
3. Im Rahmen der Nacherfüllung trägt MR Datentechnik nur die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Nicht erstattet werden insbesondere:
– Mehrkosten, die entstehen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferanschrift verbracht wurde,
– Kosten einer Versandart oder eines Transportdienstleisters, die von den Vorgaben von MR Datentechnik abweichen;
– interne Personal- und Verwaltungskosten des Kunden.
4. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder angebracht, ersetzt MR Datentechnik die erforderlichen Aufwendungen für Ausbau und Einbau bzw. Anbringung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Der Kunde hat MR Datentechnik vor Beginn der Arbeiten in Textform zu informieren und Gelegenheit zur Prüfung zu geben. MR Datentechnik kann innerhalb angemessener Frist erklären, den Aus- und Einbau selbst oder durch einen beauftragten Dritten vorzunehmen.
b) Ersatzfähig sind nur Aufwendungen zu marktüblichen Sätzen für fachgerechte Arbeiten, die nach Art und Umfang erforderlich sind und durch Nachweise belegt werden.
c) Nicht ersatzfähig sind Aufwendungen, die auf einem Einbau entgegen den Montage-, Installations- oder Herstellervorgaben beruhen.
d) Aufwendungen, die über die Kosten des bloßen Aus- und Einbaus hinausgehen, sind keine Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes. Dazu gehören insbesondere Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Datenwiederherstellung und Neukonfiguration von Drittsystemen. Für diese Positionen gilt ausschließlich die Haftungsregelung (§ 11).
5. MR Datentechnik kann den Aufwendungsersatz nach Absatz (4) verweigern, soweit er unverhältnismäßig ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die Aus- und Einbaukosten das Doppelte des Nettokaufpreises der mangelhaften Ware übersteigen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf einen angemessenen Betrag beschränkt.
6. Ansprüche nach den Absätzen (3) und (4) sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel bei Einbau oder Verbringung kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (§ 442 BGB), oder wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Absatz (1) verletzt hat.
7. Die Vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei eigenständiger Garantieübernahme (§ 444 BGB) durch MR.
8. Bei Standardsoftware und Hardware dritter Hersteller kann MR Datentechnik ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abtreten. Der Kunde muss in diesem Fall vorrangig den Hersteller in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für ihn unzumutbar.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, arglistig verschwiegener Mängel, bei Garantie, Personenschäden oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Beim Kauf gebrauchter Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, MR Datentechnik hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.
11. Nimmt der Kunde MR Datentechnik auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt (z.B. Anwenderfehler), hat der Kunde die entstandenen Prüf- und Bearbeitungskosten zu ersetzen, es sei denn, das Fehlen des Mangels war für ihn nicht erkennbar.